§ 112 – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, normal normal aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, normal normal zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann, normal normal zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, normal normal die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. normal normal normal arabic (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, normal normal sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte, normal normal sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehörde durch den Umfang der Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. normal normal normal arabic (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält. (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Kurz erklärt
- Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe bitten, wenn sie rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, eine Amtshandlung selbst durchzuführen.
- Die ersuchte Behörde muss keine Hilfe leisten, wenn sie rechtlich dazu nicht in der Lage ist oder wenn eine andere Behörde die Hilfe einfacher leisten kann.
- Hilfe kann auch verweigert werden, wenn die Erfüllung eigener Aufgaben durch die Hilfeleistung gefährdet wird oder wenn der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre.
- Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht aus anderen Gründen oder weil sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält, ablehnen.
- Wenn die ersuchte Behörde nicht helfen möchte, muss sie dies der ersuchenden Behörde mitteilen; im Streitfall entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.